Warum gibt es die Fachkundeprüfung 'Integrative/r Lerntherapeut/in (IFLW)'?
Das Führen der Berufsbezeichnung "Lerntherapeut" bzw. "Lerntherapeutin" und das Gründen von
privaten Weiterbildungsinstituten unterliegt in Deutschland keinen staatlichen Vorgaben und
Einschränkungen. Eine besondere berufliche und fachliche Qualifikation muss dazu nicht nachgewiesen werden.
Deshalb ist die Zahl der Ausbildungsangebote im Bereich der Lerntherapie in den
letzten Jahren stetig gestiegen. Anders als in staatlichen Ausbildungsberufen gibt es hier keine
allgemein verbindliche Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Private Ausbildungsinstitute
können auch jeden fachfremden Interessenten aufnehmen und nach ihrem eigenen, vollkommen
beliebigen Curriculum unterrichten. So kann es vorkommen, dass in solchen Fortbildungen die
Diplom-Pädagogin neben der Reiseverkehrskauffrau sitzt. Es ist naheliegend, dass ein und dasselbe
Curriculum beiden nicht gleichermaßen zu den nötigen Kenntnissen verhelfen kann. Auch kann jeder
Anbieter beliebig eigene Zertifikate und Teilnahmebescheinigungen vergeben. Insbesondere
Zertifikate werden häufig zu Unrecht als besonderer Qualifikationsnachweis angesehen. Fast immer
sind es "Sitzscheine", die keine Angaben darüber enthalten, ob und wie lerntherapeutische
Kenntnisse nachgewiesen wurden. Selbst "Diplome" werden angeboten. So vergibt der "Erste Österreichische
Dachverband Legasthenie (EÖDL)" die Bezeichnungen "Diplomierter Legasthenietrainer" und "Diplomierter Dyskalkulietrainer".
Allerdings wird verschwiegen, dass diese in Deutschland nicht geführt werden dürfen. Wer hierzulande unbefugt akademische Grade wie beispielsweise "Dipl.-..." oder "Diplomierter..." führt, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung wegen des Missbrauchs von Titeln [1] aus. Zudem kann die Werbung mit einem solchen Titel nach aktueller Rechtssprechung unlauterer Wettbewerb [2] sein und kostspielige anwaltliche Abmahnungen und Gerichtsverfahren zur Folge haben.
Die Bezeichnung "Lerntherapeut/in" allein ist also keineswegs ein verlässlicher Qualifikationsnachweis.
Deshalb hat das IFLW - Institut für integratives Lernen und Weiterbildung als privates Weiterbildungsinstitut eigene
Prüfungsrichtlinien für Lerntherapeuten entwickelt. Mit der Fachkundeprüfung "Integrative/r
Lerntherapeut/in (IFLW)" geben deren Absolventen Eltern, Arbeitgebern und möglichen
Kostenträgern einer Integrativen Lerntherapie (z.B. Jugendamt auf Grundlage des § 35a SGB -
"Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche") die Gewissheit, dass tatsächlich
lerntherapeutische Fachkenntnisse erworben und auch nachgewiesen wurden. Engagierte Fachleute
dokumentieren durch ihre Teilnahme den Willen zur qualitätsorientierten Weiterbildung und grenzen
sich so deutlich von geringer qualifizierten Mitbewerbern ab. Das IFLW garantiert mit seinen im
Internet nachprüfbaren Qualifikationsnachweisen die fachliche Qualifikation und den Leumund der
Absolventen der Fachkundeprüfung. Für Transparenz sorgen unsere Qualitätsrichtlinien.
- [1] §132a (1), (2) StGB Strafgesetzbuch
- [2] Landgericht Osnabrück vom 22.03.2011, Az. 18 O 82/11 und Oberlandesgericht Oldenburg vom 29.06.2011, Az. 6 U 67/11 Diese Urteile herunterladen (PDF)
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